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Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie unter Umständen bei einer Fehlüberweisung das Geld von der Bank zurückfordern konnten, weil die zur Prüfung verpflichtet war. Jetzt liegt das Risiko einer Fehlüberweisung bei Ihnen. Wir erklären, wie Sie böse Überraschungen vermeiden oder notfalls den Schaden begrenzen. Überweisungen sind jetzt unwiderruflich Bis Ende 2009 waren Banken verpflichtet, Kontonummer und Bankleitzahl auf dem Überweisungsträger mit dem Namen des Empfängers abzugleichen. Stimmten die Angaben nicht überein, musste die Transaktion storniert werden. Anderenfalls war die Bank zum Schadenersatz verpflichtet. Das ist jetzt anders: Existiert unter der angegebenen Kontonummer bei der Empfängerbank ein Konto, wird der Betrag dessen Empfänger automatisch gut geschrieben. Die früher übliche "Kontoanrufprüfung", bei der die Kontodaten einer Überweisung mit dem Namen des Zahlungsempfängers abgeglichen wurden, war zeitaufwendig. Da alle Zahlungen im EU-Raum spätestens ab 2012 innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt sein müssen, bleibt für solche Prüfprozesse künftig keine Zeit mehr: Zahlungsaufträge sind daher neuerdings grundsätzlich unwiderruflich wirksam, sobald sie beim Geldinstitut eingegangen sind. Das ist seit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie in Paragraf 675p BGB ("Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags") geregelt.
Der sorgfältige Umgang mit Kontodaten wird in Zukunft also noch wichtiger.
(Quelle: http://www.akademie.de )
§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen. (3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen. (4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren. (5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__675p.html )
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